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   BGH, 13.12.1984 - I ZR 64/83   

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https://dejure.org/1984,1827
BGH, 13.12.1984 - I ZR 64/83 (https://dejure.org/1984,1827)
BGH, Entscheidung vom 13.12.1984 - I ZR 64/83 (https://dejure.org/1984,1827)
BGH, Entscheidung vom 13. Dezember 1984 - I ZR 64/83 (https://dejure.org/1984,1827)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf angemessene Vergütung für die Veräußerung der für private Aufzeichnungen von Funksendungen mit geschützten Werken geeigneten Tonaufzeichnungsgeräte - Verpflichtung zur Angabe des eigenen Veräußerungserlöses eines inländischen Vertriebsunternehmens im Falle ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Herstellerbegriff IV

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UrhG § 53 Abs. 5
    Verpflichtung zur Auskunft über Veräußerungserlöse

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 1637 (Ls.)
  • MDR 1985, 466
  • GRUR 1985, 287
  • ZUM 1985, 260
  • afp 1985, 164
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 29.11.1984 - I ZR 96/83

    Begriff des Herstellers von Tonaufzeichnungsgeräten; Begriff des

    Auszug aus BGH, 13.12.1984 - I ZR 64/83
    Wie der Senat inzwischen entschieden hat, ist Hersteller im Sinne des § 53 Abs. 5 UrhG derjenige, der das Gerät tatsächlich hergestellt hat; ein inländisches Vertriebsunternehmen wird nicht dadurch zum Hersteller, daß es im Ausland produzierte Geräte unter seinem Waren- oder Firmenzeichen erstmals im Inland in Verkehr bringt (vgl. BGH Urt. v. 22.02.1984, I ZR 200/81, GRUR 1984, 518 ff. - Herstellerbegriff I - und die zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteile vom 29.11.1984 in den Sachen I ZR 58/83 und I ZR 96/83).

    Als Herstellererlös ist dabei das dem Hersteller vom Abnehmer als Gegenleistung tatsächlich gezahlte Veräußerungsentgelt zu verstehen (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.1984 - I ZR 96/83 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung können die Klägerinnen jedoch, wie die Revision zu Recht rügt, für die Vergangenheit keine quartalsweise Aufgliederung der zu erteilenden Auskünfte verlangen; der Beklagten ist es aber zumutbar, die Auskünfte nach Kalenderjahren gegliedert zu geben (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.1984 - I ZR 96/83 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Wie der Senat inzwischen entschieden hat (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urt. vom 29.11.1984 - I ZR 96/83), ist der Vergütungsanspruch der Urheber aus § 53 Abs. 5 UrhG - anders als gesetzliche oder vertragliche Unterhaltsansprüche, Versorgungsansprüche und Schadensersatzrenten - kein einem Hersteller oder Importeur gegenüber einheitlich auch für die Zukunft schon dem Grunde nach feststehender, allein noch in bezug auf die Fälligkeit einzelner Leistungen vom Zeitablauf abhängiger Anspruch.

    Im übrigen ist der Umfang des anzugebenden Veräußerungserlöses - insbesondere hinsichtlich der Frage des Erlöses bei Kombinationsgeräten und der Einbeziehung von Zubehörteilen - in der Revisionsinstanz nicht zur Nachprüfung gestellt, so daß es für dieses Verfahren bei den Feststellungen der Vorinstanzen verbleibt (vgl. zum Umfang des Veräußerungserlöses auch BGH, Urt. v. 29.11.1984 - I ZR 96/83 -).

  • BGH, 29.11.1984 - I ZR 58/83

    Begriff des Herstellers

    Auszug aus BGH, 13.12.1984 - I ZR 64/83
    Ein rechtlich selbständiges inländisches Vertriebsunternehmen, das Tonaufzeichnungsgeräte von einem anderen mit ihm in Konzernverbindung stehenden ausländischen Produktionsunternehmen bezieht, ist grundsätzlich auch dann nur zur Angabe des Veräußerungserlöses des ausländischen Herstellers und nicht auch zur Angabe des eigenen Veräußerungserlöses verpflichtet, wenn es sich bei ihm um eine 100 %ige Tochtergesellschaft des ausländischen Herstellers handelt (Ergänzung zu BGH, Urt. v. 29.11.1984 - I ZR 58/83 - Herstellerbegriff III, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Wie der Senat inzwischen entschieden hat, ist Hersteller im Sinne des § 53 Abs. 5 UrhG derjenige, der das Gerät tatsächlich hergestellt hat; ein inländisches Vertriebsunternehmen wird nicht dadurch zum Hersteller, daß es im Ausland produzierte Geräte unter seinem Waren- oder Firmenzeichen erstmals im Inland in Verkehr bringt (vgl. BGH Urt. v. 22.02.1984, I ZR 200/81, GRUR 1984, 518 ff. - Herstellerbegriff I - und die zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteile vom 29.11.1984 in den Sachen I ZR 58/83 und I ZR 96/83).

    Der Senat hat inzwischen durch Urteil vom 29. November 1984 - I ZR 58/83 - (zur Veröffentlichung vorgesehen) entschieden, daß bei rechtlicher Selbständigkeit des Fertigungs- und des Vertriebsunternehmens die persönliche und wirtschaftliche Verflechtung im Konzern in aller Regel nicht ausreicht, den Fertigungsbetrieb dem die Geräte vertreibenden Unternehmen mit der Folge zuzurechnen, daß die Veräußerungserlöse des letzteren für die Berechnung der Vergütung maßgebend sein sollen; das Vertriebsunternehmen ist auch nicht als bloße Vertriebsabteilung innerhalb einer durch den Konzern gebildeten wirtschaftlichen Einheit anzusehen.

    Sollte im Einzelfall die Differenz zwischen dem Herstellerabgabepreis und dem Wiederverkaufspreis ungewöhnlich hoch sein und sich wirtschaftlich nicht erklären lassen, so wird zu prüfen sein, ob ein Umgehungstatbestand vorliegt, der es rechtfertigt, den bei konzerninternen Lieferungen mitgeteilten niedrigen Abgabepreis den tatsächlichen Marktgegebenheiten anzupassen (BGH, Urt. vom 29.11.1984 - I ZR 58/83 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BGH, 22.02.1984 - I ZR 200/81

    Begriff des Herstellers

    Auszug aus BGH, 13.12.1984 - I ZR 64/83
    Wie der Senat inzwischen entschieden hat, ist Hersteller im Sinne des § 53 Abs. 5 UrhG derjenige, der das Gerät tatsächlich hergestellt hat; ein inländisches Vertriebsunternehmen wird nicht dadurch zum Hersteller, daß es im Ausland produzierte Geräte unter seinem Waren- oder Firmenzeichen erstmals im Inland in Verkehr bringt (vgl. BGH Urt. v. 22.02.1984, I ZR 200/81, GRUR 1984, 518 ff. - Herstellerbegriff I - und die zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteile vom 29.11.1984 in den Sachen I ZR 58/83 und I ZR 96/83).

    Wie der Senat ausgeführt hat (aaO), ist vom Gesetzgeber aus der Reihe der möglichen Zahlungspflichtigen (Endverbraucher - Händler - Hersteller) bewußt der Gerätehersteller ausgewählt worden, um dem Urheber einen auf einfache und praktikable Weise durchsetzbaren Anspruch gegen einen Schuldner zu schaffen, der leicht zu ermitteln ist (vgl. BGH GRUR 1984, 518, 519 - Herstellerbegriff I).

  • BGH, 06.05.1981 - I ZR 92/78

    Freier Warenverkehr in Schallplatten

    Auszug aus BGH, 13.12.1984 - I ZR 64/83
    Auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 6. Mai 1981 (1 ZR 92/78, GRUR 1982, 100 ff. - Schallplattenexport) können sich die Klägerinnen im Streitfall nicht stützen; sie betrifft einen anderen Sachverhalt und behandelt die hier nicht erhebliche Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen im Sinne des Art. 30 EWGV Waren in den freien Verkehr gebracht worden sind.
  • OLG Naumburg, 19.09.2013 - 2 U 20/13

    Wettbewerbsvereinbarung zwischen einem Händler und einem Hersteller von

    Soweit sich das Auskunftsbegehren auf die Zeit nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren bezieht, handelt es sich um eine Klage auf künftige Leistung gemäß § 259 ZPO (vgl. BGH, Urteil v. 13.12.1984 - Az.: I ZR 64/83 - , GRUR 1985, 287 ff.).
  • BGH, 14.02.1985 - I ZR 162/83

    "Herstellervergütung"; Bemessung der Vergütung; Beurteilung der relevanten

    Dies hat der Senat inzwischen in einem Fall entschieden, in dem die Beklagte zu 100 % ihrer Geschäftsanteile die Tochtergesellschaft eines ausländischen Produktionsunternehmens ist (vgl. Urt. v. 13.12.1984 - I ZR 64/83 - Herstellerbegriff IV, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Sollte in Einzelfall die Differenz zwischen dem Herstellerabgabepreis und dem Wiederverkaufspreis ungewöhnlich hoch sein und sich wirtschaftlich nicht erklären lassen, so wird zu prüfen sein, ob ein Umgehungstatbestand vorliegt, der es rechtfertigen könnte, den bei konzerninternen Lieferungen mitgeteilten niedrigen Abgabepreis den tatsächlichen Marktgegebenheiten anzupassen (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.1984 - I ZR 58/83 - Herstellerbegriff III und vom 13.12.1984 - I ZR 64/83 - Herstellerbegriff IV).

  • BGH, 26.06.1986 - I ZR 137/84

    Verpflichtung einer Importeurin zur Erteilung von Auskünften über ihre Erlöse -

    Der Senat hat in dem zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits anhängig gewesenen Parallelverfahren, in dem es um die Vergütung für Tonaufzeichnungsgeräte ging, durch Urteil vom 13. Dezember 1984 (I ZR 64/83, GRUR 1985, 287, 288 - Herstellerbegriff IV) ausgesprochen, daß die Klägerinnen - Verwertungsgesellschaften im Sinne des § 53 Abs. 5 Satz 4 UrhG (a.F.) - als selbständige Streitgenossen unabhängig voneinander bestehende Ansprüche geltend machen.

    Wie der Senat zuletzt in dem angeführten Parallelverfahren nach Erlaß des hier angefochtenen Berufungsurteils entschieden hat, reicht die persönliche und wirtschaftliche Verflechtung im Konzern bei rechtlicher Selbständigkeit des Fertigungs- und des Vertriebsunternehmens grundsätzlich nicht aus, den Fertigungsbetrieb dem die Geräte vertreibenden Unternehmen mit der Folge zuzurechnen, daß die Veräußerungserlöse des letzteren für die Berechnung der Vergütung maßgebend sein sollen; das Vertriebsunternehmen ist auch nicht als bloße Vertriebsabteilung innerhalb einer durch den Konzern gebildeten wirtschaftlichen Einheit anzusehen (BGH GRUR 1985, 287, 288 - Herstellerbegriff IV).

  • BGH, 14.02.1985 - I ZR 59/83

    Inländisches Vertriebsunternehmen als Hersteller ausländischer Produkte -

    Dies hat der Senat inzwischen für einen vergleichbaren Fall entschieden, in dem die Beklagte sogar zu 100 % ihrer Geschäftsanteile die Tochtergesellschaft eines japanischen Produktionsunternehmens ist (vgl. Urt. v. 13.12.1984 - I ZR 64/83 - Herstellerbegriff IV, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Sollte im Einzelfall die Differenz zwischen dem Herstellerabgabepreis und dem Wiederverkaufspreis ungewöhnlich hoch sein und sich wirtschaftlich nicht erklären lassen, so wird zu prüfen sein, ob ein Umgehungstatbestand vorliegt, der es rechtfertigen könnte, den bei konzerninternen Lieferungen mitgeteilten niedrigen Abgabepreis den tatsächlichen Marktgegebenheiten anzupassen (vgl. BGH Urt. v. 29.11.1984 - I ZR 58/83 - Herstellerbegriff III und vom 13.12.1984 - I ZR 64/83 - Herstellerbegriff IV).

  • BGH, 14.02.1985 - I ZR 165/83

    Voraussetzungen der Herstellerhaftung - Behandlung als Hersteller wegen der

    Dies hat der Senat inzwischen - nach Erlaß des Berufungsurteils - für einen gleichgelagerten Fall entschieden, in dem die Beklagte ebenfalls zu 100 % ihrer Geschäftsanteile die Tochtergesellschaft eines japanischen Produktionsunternehmens ist (vgl. Urt. v. 13.12.1984 - I ZR 64/83 - Herstellerbegriff IV, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Sollte im Einzel fall die Differenz zwischen dem Herstellerabgabepreis und dem Wiederverkaufspreis ungewöhnlich hoch sein und sich wirtschaftlich nicht erklären lassen, so wird zu prüfen sein, ob ein Umgehungstatbestand vorliegt, der es rechtfertigt, den bei konzerninternen Lieferungen mitgeteilten niedrigen Abgabepreis den tatsächlichen Marktgegebenheiten anzupassen (vgl. BGH Urt. v. 29.11.1984 - I ZR 58/83 - Herstellerbegriff III und vom 13.12.1984 - I ZR 64/83 - Herstellerbegriff IV, zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • OLG Köln, 19.05.2000 - 6 U 55/99

    Herstellereigenschaft und Alleinvertriebsberechtigung bei Produktion im Ausland -

    Hersteller ist grundsätzlich nur, wer die Ware oder gewerbliche Leistung im eigenen Namen als rechtlich selbständiger Unternehmer tatsächlich schafft oder bewirkt (vgl. Gloy, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 2. Auflage,§ 15 Rdn. 3 m.w.N.; vgl. auch BGH GRUR 1985, 287/288 - Herstellerbegriff IV"- und 284/285 -"Herstellerbegriff III; ders. GRUR 1985, 280/282 -"Herstellerbegriff II"- und GRUR 1984, 518/519 - "Herstellerbegriff I"- jeweils zum urheberrechtlichen Herstellerbegriff).
  • BGH, 20.03.1986 - I ZR 154/83

    Herstellereigenschaft eines inländisches Unternehmens, das Tonaufzeichnungsgeräte

    Der Senat hat inzwischen nach Erlaß des Berufungsurteils und nach Revisionseinlegung mehrfach entschieden, daß ein inländisches Unternehmen, das Tonaufzeichnungsgeräte von einem ausländischen Unternehmen produzieren läßt, nicht dadurch zum Hersteller wird, daß es die Geräte unter seinem Waren- oder Firmenzeichen erstmals im Inland in Verkehr bringt (BGH, Urt. v. 29.11.1984 - I ZR 96/83, GRUR 1985, 280, 282 - Herstellerbegriff II; Urt. v. 13.12.1984 - I ZR 64/83, GRUR 1985, 287, 288 - Herstellerbegriff IV).
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